Reisebedingungen

Die Evangelische Jugend im Dekanat Ingolstadt veröffentlicht in ihren Prospekten Reisen, nachfolgend „Freizeiten“ genannt, die von ihr selbst oder von einzelnen Kirchengemeinden und Einrichtungen des Dekanats veranstaltet werden. Ihr Vertragspartner mit allen sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten ist ausschließlich der in der jeweiligen Beschreibung genannte Veranstalter.

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung bieten Sie dem in der Ausschreibung genannten anderen Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem Katalog genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung soll mit einem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular erfolgen, bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Anmeldung von dem, den oder der Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag kommt erst mit der Anmeldebestätigung durch den jeweiligen Veranstalter der Freizeit zustande. Sollte ein Veranstalter eigene Reisebedingungen verwenden, so gelten diese vorrangig.

2. Zahlung des Reisepreises

Der Reisepreis ist erst fällig, wenn Sie eine Rechnung von uns erhalten haben. Bitte bezahlen Sie den Gesamtbetrag ohne Abzüge auf das in der Rechnung genannte Konto unter Angabe der Buchungsnummer. 

3. Leistungen, Leistungsänderungen, Aufsichtspflicht

I. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Freizeit-Ausschreibung des jeweiligen Veranstalters, den allgemeinen Hinweisen in diesem Katalog und den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung, aus der schriftlichen Anmeldebestätigung und aus diesen Reisebedingungen.
II. Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen.
III. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Ihnen ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; Sie verpflichten sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf einem von ihm hierfür vorgesehenen Formular, ansonsten unaufgefordert in geeigneter Weise, mitzuteilen.
IV. Die Sorgeberechtigten willigen ein, dass bei Erkrankungen ihres Kindes ärztliche Hilfe hinzugezogen werden kann; der Veranstalter sagt zu, sie hierüber umgehend zu informieren. Die Aufsichtspflicht des Veranstalters endet mit der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus. Dauert ein Krankenhausaufenthalt über das Ende der Freizeit hinaus, besteht keine Rückholpflicht seitens des Veranstalters.

4.Ersatzteilnehmer, Umbuchungen und Rücktritt durch den Anmeldenden/Teilnehmenden

I. Der Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Freizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. 
II. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluß Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart durchgeführt, so sind wir berechtigt, neben den mit der Umbuchung evtl. entstehenden Mehrkosten, über die Sie der Veranstalter rechtzeitig informiert, eine Umbuchungsgebühr von 25,- € für jeden von der Umbuchung betroffenen Teilnehmenden zu berechnen.
III. Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Den Rücktritt muss schriftlich erfolgen; bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises stellt keine Rücktrittserklärung dar.
IV. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder tritt der Teilnehmende die Freizeit nicht an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene pauschale Entschädigung für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Abzug des Wertes ersparter Aufwendungen und einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
Diese beträgt bei einem Rücktritt:
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: € 25,-
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Ihnen wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.
Bearbeitungs- und Rücktrittsentgelte sind sofort nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung fällig.
V. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Veranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht müssen Sie unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters geltend machen; es wird die Schriftform empfohlen. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

I. Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten:
a) wenn Sie ein Ihnen übermitteltes Formular mit Teilnehmerinformationen ungeachtet einer hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreichen.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für den Veranstalter erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Sicherheitsrisiko für den Teilnehmenden selbst, die anderen Teilnehmenden, die Betreuer der Freizeit oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an einer vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungsveranstaltung teilnimmt.
d) wenn Sie oder der Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters – in besonders gravierenden Fällen auch ohne Abmahnung – ihre vertraglichen Pflichten nicht einhalten, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Freizeit wesentlicher persönlicher Umstände des Teilnehmenden nach Abschluß des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfahrt für den Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder die Betreuer der Freizeit nicht gewährleistet ist.
f) bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Freizeit nicht erreicht wird.
In allen diesen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden oder des Teilnehmenden sind ausgeschlossen.
II. Der Veranstalter ist verpflichtet, Sie unverzüglich über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten.
III. Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Antritt der Freizeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende die Durchführung der Freizeit ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Freizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Freizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Freizeitleitung ist in diesem Fall berechtigt, den Teilnehmenden auf eigene Kosten nach Hause zu schicken, sofern dies angemessen ist und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für bereits volljährige Teilnehmende mit der Maßgabe, dass diese vom weiteren Programm der Freizeit ausgeschlossen werden können.
IV. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

6. Höhere Gewalt

I. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Seiten den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen.
II. Der Veranstalter wird den gezahlten Reisepreis erstatten, kann aber für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.

7. Haftungsbegrenzung

I. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Reiseanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmenden verursacht werden.
II. Für Fremdleistungen haftet der Veranstalter nicht, soweit er in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um Fremdleistungen handelt. Der Veranstalter haftet ebenfalls nicht für die Durchführung dieser Fremdleistungen.

8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

I. Bei auftretenden Schwierigkeiten sind Sie und der Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
II. Sie und der Teilnehmende sind verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Freizeitleitung oder dem Veranstalter mitzuteilen und diesen eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder eine solche von der Freizeitleitung oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird.
III. Erst danach sind Sie und der Teilnehmende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen oder bei einem erheblichen Mangel den Reisevertrag zu kündigen. Die Freizeitleitung ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Kommt der Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen und dem Teilnehmenden insoweit keine Ansprüche zu.
IV. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit beim Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind. Vertragliche Ansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

I. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass-, Visa- oder Gesundheitsvorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt die zuständige Auslandsvertretung Auskunft.
II. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente sind, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, Sie selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
III. Sofern der Teilnehmer Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und die Reise daraufhin nicht antreten kann, gelten ebenfalls die in Ziffer 4 IV. genannten Rücktrittsfolgen.

10. Versicherungen

Bei allen Freizeiten der Evangelischen Jugend gelten im Haftpflicht- und Unfallversicherungsbereich die Versicherungsleistungen gemäß den Rahmenverträgen der ELKB für alle Teilnehmenden. Bei Auslandsfreizeiten schließt die Evangelische Jugend für alle Teilnehmenden zusätzlich eine Haftpflichtversicherung ab. Die genauen Versicherungsbedingungen und Versicherungsleistungen können bei der Evangelischen Jugend eingesehen werden.
Bei anderen Veranstaltern kann der Versicherungsumfang abweichen; es wird empfohlen, soweit die Ausschreibung der Freizeit hierzu keine Informationen enthält, beim betreffenden Veranstalter nachzufragen. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluß eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Auslandskrankenschutz, Reisegepäck etc.), um die mit der Teilnahme an der Freizeit verbundenen finanziellen Risiken zu mindern.

11. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der von Ihnen erhaltenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Freizeit erforderlich sind. Er erteilt Ihnen auf Anfrage Auskunft, welche dieser Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Ihre Einwilligung ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind.

12. Zuschüsse

In den Teilnehmendenpreisen der Kinder- und Jugendfreizeiten des Veranstalters ist im Regelfall eine Förderung durch Zuschüsse öffentlicher Stellen (Stadt, Land, Kreis usw.) auf der Grundlage der geltenden Richtlinien und Erfahrungswerte der Vorjahre berücksichtigt. Wenn diese Zuschüsse nicht in der einkalkulierten Höhe ausgezahlt werden sollten, sagt der Veranstalter zu, den Reisepreis nicht nachträglich zu erhöhen. Für Teilnehmer, die nicht aus der Region 10 stammen oder älter als 27 Jahre sind, kann ein erhöhter Reisepreis fällig werden, da der Veranstalter keinerlei Zuschüsse geltend machen kann. Hierfür wird der Veranstalter den Anfragenden bevor die Anmeldung zustande kommt kontaktieren.

13. Schlußbestimungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrages oder der ganzen Reisebedingungen zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist der Sitz des Veranstalters.
Stand: November 2017